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   BFH, 26.01.1982 - VII R 34/81   

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https://dejure.org/1982,16352
BFH, 26.01.1982 - VII R 34/81 (https://dejure.org/1982,16352)
BFH, Entscheidung vom 26.01.1982 - VII R 34/81 (https://dejure.org/1982,16352)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 1982 - VII R 34/81 (https://dejure.org/1982,16352)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 02.06.1981 - VII R 3/81

    Übergangszeit - Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung -

    Auszug aus BFH, 26.01.1982 - VII R 34/81
    NVS: Die regelmäßige Übergangszeit für die Zulassung zur Steuerbevollmächtigtenprüfung endete mit Ablauf des 12.8.1980 (vgl. BFH-Urteil vom 2.6.1981 VII R 3/81).2.
  • BFH, 17.12.1980 - II R 38/77

    Antrag auf mündliche Verhandlung - Wirksamkeit eines Antrags -

    Auszug aus BFH, 26.01.1982 - VII R 34/81
    NVS: Wird nach Ergehen eines Vorbescheids ein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und setzt sich der Kläger darin mit Teilen der Begründung des Vorbescheids auseinander, so ist der Antrag wirksam, auch wenn gleichzeitig auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BFH-Urteil vom 17.12.1980 II R 38/77).3.
  • BFH, 02.10.1986 - IV R 39/83

    Verwaltungsakt - Bestandteil der Entscheidung über den Rechtsbehelf -

    Der BFH hat sich diese Rechtsauffassung auch für § 110 AO 1977, der insoweit gegenüber § 86 AO keine Unterschiede aufweist, zu eigen gemacht (Urteil vom 26. Januar 1982 VII R 34/81, nv); sie wird vom Schrifttum überwiegend geteilt (Koch, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 110 Rdnrn. 74-76; Schwarz, Abgabenordnung, § 110 Anm. 16; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 110 AO 1977 Tz. 31; Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Tz. 1961; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 56 Anm. 20; a. A. außer Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Kühn/Kutter/Hofmann, Abgabenordnung, 14. Aufl., § 110 Anm. 1, 6 f.).
  • FG Hamburg, 11.11.2004 - V 251/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Einspruchsfrist gegen

    Bei dieser Entscheidung handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine Rechtsentscheidung (BFH, Urteil vom 26.1.1982, VII R 34/81, n.v.).
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